Allgemeine Vetragsbedingungen

Fensterbau Hildebrandt

I.           Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 
  2. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung,
  3. Gesetzlich zwingende Bestimmungen für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern, insbesondere den Verbrauchgüterkauf, bleiben unberührt. 

 

II.          Angebote und Vertragsschluss, Schriftform

  1.  Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder benutzt noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
  2. Vereinbarungen, Erklärungen oder Garantien hinsichtlich des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. 

 

III.         Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in ge­setzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung. Wird der Vertrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss erfüllt, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der bis dahin eingetretenen Preisveränderung im Baugewerbe anzupassen. 
  2. Bei Lieferung fertiger Ware gilt der vereinbarte Preis ab Werk, also ausschließlich etwa anfallender Fracht und sonstiger Nebenkosten.
  3. Bei Werk oder Dienstverträgen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe der erbrachten Leistungen zu fordern.
  4. Dem Kunden ist die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, welche von uns nicht bestritten werden, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

 

IV.         Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. 
  2. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen oder einbauen, wenn sie nach dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck hierzu bestimmt sind. Eine etwaige  Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Kunden/Auftraggeber oder Dritte erwachsen. Beim Verkauf von in unserem Miteigentum stehenden Sachen wird ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen an uns abgetreten.
    Der Kunde kann die an uns abgetretene Forderung im ordentlichen Geschäftsgang einziehen; anderweitige Verfügungen über diese Forderungen, insbesondere Abtretungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Kunde seinen Zahlungsver­pflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen nicht einziehen. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. 
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

V.          Vorarbeiten des Kunden, Lieferzeit, Teillieferungen

  1. Führen wir Leistungen, insbesondere Montagen, beim Kunden oder im Auftrag des Kunden bei einem Dritten aus, hat der Kunde auf eigene Kosten die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und für ange­messene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er hat insbesondere geeignete (trockene und verschließbare) Räume für die Unterbringung von Material sowie elektrische Energie, Wasser, Beleuchtung etc. und bei Bedarf Hilfskräfte für Nebentätigkeiten auf eigene Kosten zur Verfügung zu halten. Notwendige Vorarbeiten müssen vor Beginn unserer Arbeiten so weit fertiggestellt sein, dass wir mit unseren Arbeiten ohne Verzögerung beginnen können. Mehrkosten, welche uns durch unzureichende Vorleistungen des Kunden entstehen, hat der Kunde zu tragen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferzeiten beginnen nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen und Informationen sowie einer vom Kunden vor unserer Leistung zu erbringenden Zahlung.
  3. Von uns nicht verschuldete Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe und Fälle höherer Gewalt, sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten, verlängern die Lieferzeit entsprechend. 
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Kunde nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich widersprochen hat. Jede Teillieferung wird von uns gesondert berechnet und ist vom Kunden entsprechend unseren Bedingungen zu bezahlen.

 

VI.         Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Zeichnungen und sonstige Informationen maß genau sind und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, übernehmen wir keine Haftung.
  2. Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer  oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässi­ger Behandlung oder Pflege durch den Kunden oder Dritte, mangelhaften Vorarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ähnlichem beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschul­den von uns zurückzuführen sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Oualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
  3. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, sofern ihm dies nicht unzumutbar ist. Die Wahl zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung obliegt uns. 
  4. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschn. VII Abs. 2 und 3 vorliegt. 
  5. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften. Für Bauleistungen und Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfristen gelten für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. 

 

VII.        Haftung, Schadensersatz

  1. Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art,  gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausge­schlossen. 
  2. Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden  aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinal­pflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren. 
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

VIII.      Schlussbestimmungen

  1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl uneingeschränkt in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht.

 

Stand: 01.12.2018

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